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Änderung § 50h EStG vom 25.07.2006

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§ 50h EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 50h EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union


(Text neue Fassung)

§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft


vorherige Änderung

Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung zuständige Finanzamt für die Entlastung von der Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c).



Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Abs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im Inland gelegen ist.