§ 112 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 112 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749 |
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(Text alte Fassung) § 112 (neu) | (Text neue Fassung)§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe |
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt. (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. |