Änderung § 116 EStG vom 01.01.2022

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§ 116 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 116 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 116 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer


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(1) 1 Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2 Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.




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