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Änderung § 32c EStG vom 01.01.2007

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§ 32c EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 32c EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 19.07.2006 BGBl. I 1652
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften *)


vorherige Änderung

 


(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. Er beträgt höchstens 100 vom Hundert. Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250.000 Euro übersteigt. Der Entlastungsbetrag beträgt 3 vom Hundert dieses Betrags. Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

(3) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.


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*) Anm. d. Red.: siehe rückwirkende Aufhebung in Artikel 2 G. v. 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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