Änderung § 69 EStG vom 01.11.2015

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§ 69 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 69 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung


(Text alte Fassung)

Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.

(Text neue Fassung)

Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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