§ 69 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung | § 69 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Text alte Fassung) § 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung | (Text neue Fassung)§ 69 (aufgehoben) |
Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind. |