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Änderung § 9a EStG vom 18.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9a EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 UStRG 2008 am 18. August 2007 und Änderungshistorie des EStG

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§ 9a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 9a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912

(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten


Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;

daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;

b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:

ein Pauschbetrag von 102 Euro;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:

ein Pauschbetrag von 51 Euro;

bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;


(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:

ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

vorherige Änderung

Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.



Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.