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Änderung § 32d EStG vom 18.08.2007

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§ 32d EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung
§ 32d EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen


vorherige Änderung

 


(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Einkommensteuer beträgt damit

(e - 4q) / (4 + k).

Dabei sind 'e' die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, 'q' die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und 'k' der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7,

a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind,

b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder

c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Dritte Kapital an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger als Mitunternehmer beteiligt ist, oder an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft überlassen hat, an der der Gläubiger oder eine diesem nahe stehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den Gläubiger bzw. die diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 eingesetzt wird.

Insoweit findet § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung;

2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Insoweit findet § 20 Abs. 6 keine Anwendung.

(3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.

(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Abs. 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.

(5) Für die Berücksichtigung ausländischer Steuern gilt § 34c Abs. 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist. Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der vorstehenden Absätze die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)