(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn
- 1.
- die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und
- a)
- nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder
- b)
- der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat;
- 2.
- die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; §
140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449