(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach §
25 des
Straßenverkehrsgesetzes oder §
44 des
Strafgesetzbuches besteht, der Führerschein nach §
94 der
Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach §
111a der
Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(3) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943