Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 47 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
|

§ 47 Löschung der Daten



Die auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind

1.
zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7,

2.
fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6,

3.
fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

4.
ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Erlaubnisinhabers bei Daten im Zusammenhang mit Dienstfahrlehrerlaubnissen der Bundeswehr,

5.
sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen

zu löschen. Für die Löschung der nach § 42 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

Anzeige