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§ 1 - Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV)

neugefasst durch B. v. 14.02.2000 BGBl. I S. 123; aufgehoben durch § 2 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3520
Geltung ab 30.05.1998; FNA: 2125-43 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Zuständigkeiten



(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung ist zuständig für das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

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