§ 6 EZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung | § 6 EZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286 |
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(Text alte Fassung) § 6 Sonstiger Ausschluß der Zulage | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt. |