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Änderung § 8 EZulV vom 01.10.2013

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§ 8 EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 8 EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Höhe der Zulage


(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1. bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 12,82 Euro,

2. bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 15,56 Euro,

3. bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 19,33 Euro,

4. bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,97 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

(Text alte Fassung)

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.