Änderung § 17c EZulV vom 01.10.2013

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§ 17c EZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 17c EZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17c Ausschluss der Zulage


vorherige Änderung

 


Die Zulage wird nicht gewährt

1. soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,

2. folgenden Besoldungsempfängern:

a) Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,

b) Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,

c) Beamten und Soldaten, die

aa) Zulagen nach § 22 oder § 23m erhalten oder

bb) Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,

d) Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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