§ 20
Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtstück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern; soweit es sich um Musiknoten und Musiktonträger handelt, ist das Pflichtstück an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek abzuliefern.
Zitate in aufgehobenen TitelnPflichtstückverordnung (PflStV)
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
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