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Zweiter Abschnitt - Gesetz über die Deutsche Bibliothek (DBiblG k.a.Abk.)

G. v. 31.03.1969 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch § 22 G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338
Geltung ab 16.04.1969; FNA: 224-5 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Zweiter Abschnitt Ablieferungspflicht

§ 18



(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche Bücherei abzuliefern.

(2) Für Musiknoten und Musiktonträger wird der Beginn der Pflichtablieferung entsprechend dem jeweiligen Stand der Errichtung des Deutschen Musikarchivs von dem für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung gemäß § 24 bestimmt.

(3) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes gelten nicht für die Ablieferung von Druckwerken ausschließlich amtlichen Inhalts.


§ 19



(1) Zur Ablieferung ist der Verleger, bei Tonträgern der Hersteller verpflichtet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Verleger auch der Selbstverleger und der Kommissionsverleger, Hersteller eines Tonträgers nur derjenige Hersteller, der auch das Recht zur Verbreitung hat.


§ 20



Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtstück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Deutsche Bibliothek in Frankfurt am Main abzuliefern; soweit es sich um Musiknoten und Musiktonträger handelt, ist das Pflichtstück an das Deutsche Musikarchiv der Deutschen Bibliothek abzuliefern.


§ 21



Die Deutsche Bibliothek hat die Pflichtstücke aufzubewahren und die Druckwerke in ihre bibliographischen Verzeichnisse aufzunehmen. Die Verzeichnisse sind in der erforderlichen Stückzahl zum Verkauf bereitzuhalten.


§ 22



Die Deutsche Bibliothek gewährt dem Ablieferungspflichtigen auf Verlangen eine Vergütung bis zur Höhe des halben Ladenpreises des Druckwerks, wenn die unentgeltliche Abgabe den Ablieferungspflichtigen unzumutbar belastet; bei der Festsetzung der Vergütung sind Ladenpreis und Auflagenhöhe des Druckwerks angemessen zu berücksichtigen.


§ 23



Jeder nach § 19 Ablieferungspflichtige hat der Deutschen Bibliothek bis zum 15. Februar jeden Kalenderjahres ein Verzeichnis der im Vorjahre verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§ 3 und 18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, Ausgabezeiten und Auflagenbezeichnung enthalten.


§ 24



Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Deutschen Bibliothek ebenso wie Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

1.
Zeitpunkt und Verfahren der Ablieferung,

2.
die Beschaffenheit der Pflichtstücke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Druckwerk in verschiedenen Ausgaben hergestellt wird,

3.
die Ablieferung im Falle mehrerer Verpflichteter,

4.
Einschränkungen der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Druckwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographische Verzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.


§ 25



Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Pflichtstücken bleiben unberührt.