Abschnitt V - Grundsteuergesetz (GrStG)

Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025
§ 37 Anwendung des Gesetzes
§ 38 Bekanntmachung

Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).

(2) 1Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. 2Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.

(3) 1Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2§ 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 31 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250 m.W.v. 29. Dezember 2020

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§ 37 Anwendung des Gesetzes


§ 37 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025.

(2) Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019

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§ 38 Bekanntmachung


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019



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