(1) Auf den 1. Januar 2025 findet eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025).
(2)
1Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von
§ 16 Absatz 2 vorbehaltlich der
§§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an.
2Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
(3)
1Bescheide über die Hauptveranlagung können schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden.
2§ 21 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.