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§ 20 - Grundsteuergesetz (GrStG)
Artikel 1 G. v. 07.08.1973 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 12.08.1973; FNA: 611-7 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags
(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,
- 1.
- wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder
- 2.
- wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
- a)
- für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- b)
- der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;
- 2.
- 1in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. 2§ 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 20 GrStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2019 | Artikel 3 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GrStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GrStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GrStG Hauptveranlagung (vom 03.12.2019)
... der Hauptveranlagung festgesetzte Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20 von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. ... beginnt. Dieser Steuermeßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermeßbeträge der nächsten ...
§ 36 GrStG Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 (vom 29.12.2020)
... gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes
... § 18 Nachveranlagung § 19 Anzeigepflicht § 20 Aufhebung des Steuermessbetrags § 21 Änderung von Steuermessbescheiden ... das für die Festsetzung des Steuermessbetrags zuständig ist." 11. In § 20 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 224 Absatz 2" ... gelten abweichend von § 16 Absatz 2 vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 mit Wirkung von dem am 1. Januar 2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses ... durch das Wort „Grundsteuerwerts" ersetzt. 24. In § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 , § 23 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Einheitswert" durch das Wort ...
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