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§ 4 - Isolierermeisterverordnung (IsolMstrV)

V. v. 03.06.1982 BGBl. I S. 663; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1982; FNA: 7110-3-73 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

2.
eine abnehmbare Dämmung,

3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.