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2. Abschnitt - Isolierermeisterverordnung (IsolMstrV)

V. v. 03.06.1982 BGBl. I S. 663; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.11.1982; FNA: 7110-3-73 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
eine Wärmedämmung mit gesteppten Matten, mit Schnüren, Formstücken, Platten oder losen Massen im Stopfverfahren einschließlich eines Oberflächenschutzes aus Hartmantelmassen oder Metallen,

2.
eine Kältedämmung mit geschlossenzelligen Dämmstoffen an Wänden, Decken und Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen,

3.
eine Schalldämmung mit Akustikplatten oder anderen Schalldämmstoffen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massenberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:

1.
die Werkzeichnung,

2.
die Berechnung der Wärme- oder der Schalldämmung,

3.
das Aufmaß,

4.
der Arbeitsbericht,

5.
die Nachkalkulation,

6.
die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,

2.
eine abnehmbare Dämmung,

3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,

4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Berechnung der Wärme-, Kälte- und Schalldämmung und Bemessung von Konstruktionen,

b)
Massenberechnung für Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, für Sperrungen gegen Feuchtigkeit, für Dämpfungen gegen Schwingungen und für Abschirmungen gegen Strahlen;

2.
Technisches Zeichnen:

Anfertigen von Entwurfsskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Bauphysik, insbesondere Wärme- und Schallehre,

b)
Herstellung von Dämmungen gegen Wärme, Kälte und Schall, von Sperrungen gegen Feuchtigkeit, von Dämpfungen gegen Schwingungen und von Abschirmungen gegen Strahlen,

c)
Be- und Entlüftungen in Bauteilen sowie Berücksichtigung von Witterungseinflüssen,

d)
Verwendung von Verbindungs- und Befestigungsmitteln,

e)
Verfahren für das Messen von Wärme, Kälte, Schall, Dampfdiffusion, Schwingungen und Strahlen,

f)
Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

g)
die berufsbezogenen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

h)
die berufsbezogenen Vorschriften der Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der einschlägigen Normen und Richtlinien sowie die Vorschriften des Immissionsschutzes;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe, insbesondere der Dämmstoffe,

b)
Verbindungs- und Befestigungsmittel;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und die Nachkalkulation sowie Aufstellung der Leistungsbeschreibung und der Abrechnung.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5.