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§ 22 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 22 Teilgenehmigung



(1) 1Ist ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, dass in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. 2Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.

(2) Auszulegen sind der Antrag, die Unterlagen nach § 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen Teilgenehmigung betreffen, sowie solche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten.

(3) 1Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die § 1a genannten Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. 2Ist in einem Verfahren über eine weitere Teilgenehmigung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter beschränkt werden. 3Die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 2a beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung; für die dem Antrag zur Prüfung der Umweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 22 9. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 9. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 9. BImSchV Bekanntmachung des Vorhabens (vom 24.11.2020)
... Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23, nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich. Bei UVP-pflichtigen Anlagen ...
§ 23 9. BImSchV Vorbescheid (vom 14.12.2017)
... Genehmigung eingeschlossen werden, und 4. die Rechtsbehelfsbelehrung. (4) § 22 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... 8a Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend." 17. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Prüfung der Umweltverträglichkeit" durch das Wort ... 18 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1 , § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 ...