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§ 23 - Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 29.05.1992 BGBl. I S. 1001; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 01.03.1977; FNA: 2129-8-9 Umweltschutz
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§ 23 Vorbescheid



(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.

(2) 1Der Vorbescheid muss enthalten

1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,

2.
die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,

3.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,

4.
die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,

5.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.

2Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.

(3) Der Vorbescheid soll enthalten

1.
den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.
den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,

3.
den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

4.
die Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) § 22 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 23 9. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
vom 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 9. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 9. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 9. BImSchV Bekanntmachung des Vorhabens (vom 24.11.2020)
... zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23 , nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich. Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. BImSchV9ÄndV
... Wort „zusätzliche" das Wort „erhebliche" eingefügt. 18. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter „; bei ... 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 21a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 23a Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort ... 5 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Nummer 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 2 und 3 , § 24a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „daß" ... Nummer 1, § 21 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1, § 23 Absatz 1 und 2 im Satzteil vor Nummer 1, § 24a Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und in Absatz 2 im Satzteil ...