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Synopse aller Änderungen der 9. BImSchV am 28.09.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. September 2023 durch Artikel 10 des ROGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 9. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

9. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.09.2023 geltenden Fassung
9. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 1a Gegenstand der Prüfung der Umweltverträglichkeit
       § 2 Antragstellung
       § 2a Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben
       § 3 Antragsinhalt
       § 4 Antragsunterlagen
       § 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
       § 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen
       § 4c Plan zur Behandlung der Abfälle
       § 4d Angaben zur Energieeffizienz
       § 4e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit; UVP-Bericht
       § 5 Vordrucke
       § 6 Eingangsbestätigung
       § 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf
    Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter
       § 8 Bekanntmachung des Vorhabens
       § 9 Inhalt der Bekanntmachung
       § 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen; Veröffentlichung des UVP-Berichts
       § 10a Akteneinsicht
       § 11 Beteiligung anderer Behörden
       § 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
       § 12 Einwendungen
       § 13 Sachverständigengutachten
    Dritter Abschnitt Erörterungstermin
       § 14 Zweck
       § 15 Besondere Einwendungen
       § 16 Wegfall
       § 17 Verlegung
       § 18 Verlauf
       § 19 Niederschrift
    Vierter Abschnitt Genehmigung
       § 20 Entscheidung
       § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids
       § 21a Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
    § 22 Teilgenehmigung
    § 23 Vorbescheid
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 23a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren
(Text neue Fassung)

    § 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
    § 24 Vereinfachtes Verfahren
    § 24a Zulassung vorzeitigen Beginns
    § 24b Verbundene Prüfverfahren bei UVP-pflichtigen Vorhaben
Dritter Teil Schlussvorschriften
    § 24c Vermeidung von Interessenkonflikten
    § 25 Übergangsvorschrift
    § 26 (aufgehoben)
    § 27 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 4e) Angaben des UVP-Berichts für die Umweltverträglichkeitsprüfung
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren




§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des § 15 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes entspricht (raumordnerisches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter von den Anforderungen der §§ 2a, 4 bis 4e, 11, 11a und 20 Absatz 1a insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.




Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.