Änderung § 13 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Entsprechende Anwendung landesrechtlicher Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Auswahl der Aufsichtsarbeiten und des Kurzvortrags, die Bestimmung von Zeit und Ort der Prüfung, die Verwendung von Kennziffern, die Zulassung von Hilfsmitteln, die Höchstzahl der Teilnehmer einer mündlichen Prüfung, die Prüfungsaufsicht und ihre Befugnisse, die Gewährung von Prüfungserleichterungen für Behinderte, die Geltendmachung und den Nachweis eines Rücktritts- und Entschuldigungsgrundes, die Geltendmachung und die Folgen von Beeinträchtigungen des Prüfungsverfahrens, die Niederschriften über das Prüfungsverfahren und die Einsicht in Prüfungsakten gelten die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung des Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt oder ein gemeinsames Prüfungsamt eingerichtet ist.



 



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