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Änderung § 13 Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18.05.2017

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§ 13a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
 

(Text alte Fassung)

§ 13a Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern


(Text neue Fassung)

§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern


(Textabschnitt unverändert)

Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer und deren Präsident tritt.



 

 
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