Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des §
12 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.