Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Artikel 1 - Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)

V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Artikel 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

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Zitierungen von Artikel 1 GGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis


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