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Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)

V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 9241-23-17 Güterbeförderung
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121)

-
des § 6a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist,

-
des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügten § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) und

-
des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086)

verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie

auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:


Artikel 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.


Artikel 2 (Änderung von Rechtsverordnungen)





Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden übernächsten Monats in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht

I.
Teil: Allgemeine Gebühren
II.
Teil: Straßenverkehr
1.
Abschnitt: Gebühren des Bundes
2.
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3.
Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zuständigen Stellen oder Personen nach § 6 Abs. 10 GGVSE.
III.
Teil: Eisenbahnverkehr
1.
Abschnitt: Gebühren des Bundes
2.
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
3.
Abschnitt: Gebühren der Zulassungs-­ und Prüfstellen
4.
Abschnitt: Gebühren für die Aufnahme und die wiederkehrenden Prüfungen
5.
Abschnitt: Gebühren für Sachverständige
IV.
Teil: Seeschiffsverkehr
1.
Abschnitt: Gebühren des Bundes
2.
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
V.
Teil: Binnenschiffsverkehr
1.
Abschnitt: Gebühren des Bundes
2.
Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
VI.
Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1.
Abschnitt: Gebühren des Bundes

I. Teil: Allgemeine Gebühren
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
EURO
001Überwachung des Unternehmens oder Betriebes, wenn die Über-
wachungsmaßnahme auf Grund eines wiederholten Verdachts oder
einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde und ent-
weder der Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich vom betrof-
fenen Unternehmen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender
Verstoß gegen das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord-
nung festgestellt wurde.
Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen
15 je begonnene Viertelstunde
002Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder
mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei
Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet:
- für die 1. Prüfung 100 v.H.
- für die 2. Prüfung 85 v.H.
- für die 3. Prüfung 75 v.H.
- für die 4. Prüfung 65 v.H.
- für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 v.H.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
 
003Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht
begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht
begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung
oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225
oder 511 bis 616 erhoben werden.
 
004Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von
demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlasst hat, nicht zu
Ende geführt, werden Gebühren nach dem entstandenen Zeitaufwand
berechnet. Diese betragen
20 je begonnene Viertelstunde
005Terminzuschläge
Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom
Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die
Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v.H. zu erheben. Werden die Prüfun-
gen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit
durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v.H. zu
erheben.
 
006Für die im Zusammenhang mit Amtshandlungen/Prüftätigkeiten an-
fallende Reisezeit wird berechnet:
Werden Amtshandlungen/Prüfungen bei mehreren Auftraggebern mit-
einander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
15 je begonnene Viertelstunde
007Für die
- Zulassung/Anerkennung der Versandstückmuster gemäß „Vorschrif-
ten für die radioaktiven Stoffe der Klasse 7"
- Genehmigung der Beförderung gemäß „Vorschriften für die radio-
aktiven Stoffe der Klasse 7"
auf der Grundlage der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden
gefahrgutrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ausfertigung
des Bescheids und der fortlaufenden Prüfungen werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) von dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
erhoben. Die Gebühren werden vom Bundesamt für Strahlenschutz
nach Zeitaufwand und nach Maßgabe der Dienstanweisung über die
Erhebung von Gebühren und Auslagen ermittelt.
Die Gebühr beträgt mindestens 50 EURO.
für Amtshandlungen des BfS
(DA-Amtshandlungen)
008Für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (BAM), der See-Berufsgenossenschaft (SeeBG), des Kraft-
fahrt-Bundesamtes (KBA) und des Wehrwissenschaftlichen Instituts für
Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB) werden Gebühren nach
dem Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zustän-
digen Behörde berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
 
009Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von
Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Gefahrgut-
beauftragtenverordnung (GbV) sowie für
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung nach Unter-
abschnitt 8.2.2.6 ADR,
2. die Durchführung der Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADR
und
3. die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung
nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR
werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des
Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und
Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992)
geändert worden ist, berechnet.
 
010Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines
anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV)
25 bis 280
011Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5
GbV)
25 bis 280
012Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern
221 bis 225.8 berechnet.
 
013Sonstige Amtshandlungen
Für andere als die aufgeführten Amtshandlungen werden Gebühren für
vergleichbare Amtshandlungen berechnet. Sind vergleichbare Amts-
handlungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitauf-
wand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder
einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach
dem Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand
beträgt
15 je begonnene Viertelstunde
014Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte
dazu Anlass gegeben hat
(ausgenommen hiervon sind Gebühren nach den Nummern 620.4 und
621.3)
Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach § 15 des
Verwaltungskostengesetzes
015Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme einer Amts-
handlung
Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach § 15 des
Verwaltungskostengesetzes
016Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit
sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentschei-
dung richtet. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, werden keine Gebühren
erhoben.
bis zur Höhe der Gebühr für
die angefochtene Amtshand-
lung, mindestens jedoch 25
017Zurücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear-
beitung, jedoch vor deren Beendigung. Wird die Gebührenberechnung
nach Zeitaufwand vorgenommen, wird der bis zur Rücknahme des
Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt.
bis zu 75 v.H. der Wider-
spruchsgebühr, mindestens
jedoch 15
018Vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Zurücknahme eines
ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Wider-
spruchs
bis zu 10 v.H. des streitigen
Betrages
019Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Typgenehmigungen
nach 9.1.2.2.1 ADR werden Gebühren nach Zeitaufwand vom Kraft-
fahrt-Bundesamt nach der Gebührenverordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr (GebOSt) vom 26. Juli 1970 (BGBl. I S. 865, 1298) in der
jeweils geltenden Fassung genommen.
Die Gebührennummern 14 bis 18 bleiben unberührt.
 
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
100Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließ-
lich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVSE)
25 bis 75
101Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der
Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVSE)
25 bis 75
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
102Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSE)
50 bis 1.000
103Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines
Aufsetztanks oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs einschließlich der
Ausfertigung des Zulassungsbescheids nach 6.8.2.3.1 ADR
50 bis 1.000
104Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrweg-
bestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVSE)
25 bis 75
105Erteilung einer Bescheinigung, dass kein Gleisanschluss-, Container-
oder Huckepackverkehr auf der Schiene möglich ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1
GGVSE)
25 bis 75
106Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden in den
Fällen der Nummern 104 und 105 zusätzlich erhoben
20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-
fahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sach-
verständigen nach § 6 Abs. 5 Nr. 1, 2, 3, Abs. 6, 7 und 9 der Gefahr-
gutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) sowie der für die
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) zuständigen Stellen und Personen nach § 6 Abs. 10
GGVSE
1. Fahrzeug
Für die Untersuchung im Umfang einer Untersuchung nach RS 002
Anlage 5 wird eine Gebühr wie für eine Untersuchung nach § 29 StVZO
zusätzlich zu den Nummern 211 und 212 berechnet.
211Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2 ADR einschließlich der Aus-
fertigung der Bescheinigung der besonderen Zulassung
 
211.1Untersuchung nach 9.1.2.1.1 ADR ausgenommen Untersuchung nach
211.3
70
211.2wie 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen
nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 in Verbindung mit 9.3.7
und 9.7.8 (elektrische Ausrüstung) ADR, ausgenommen Untersuchung
nach 211.3
30
211.3Feststellung der Anforderungen nach
9.2.1, 1. Anstrich ADR
9.2.1 Tabelle, Buchstaben b), c), d) und e)
9.1.2.1.1 Abs. 2 ADR
20 je begonnene Viertelstunde
212Untersuchung eines Fahrzeugs nach 9.1.2.1.4 ADR einschließlich der
Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
 
212.1Untersuchung eines Tankfahrzeugs, Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks,
Batterie-Fahrzeuge, Fahrzeuge zur Beförderung von Tankcontainern,
Beförderungseinheiten EX/II und EX/III und deren Zugfahrzeuge
30
212.2wie 212.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen
nach 9.2.4 (Feuergefahren) ADR und 9.2.2 i.V. m. 9.3.7 und 9.7.8 (elek-
trische Ausrüstung) ADR
25
213Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennum-
mern 211 bis 212 je Prüfung
20
213.1wie vor, jedoch zusätzlich Untersuchung der Bremsanlage gemäß 9.2.3
ADR
20 je begonnene Viertelstunde
2. Tanks
Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Teile eines
Batterie-Fahrzeugs
221Baumusterprüfungen 
221.1Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach
Nummer 226 berechnet (nur im Zusammenhang mit der Gebühr nach
Nr. 221.2)
 
221.2Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfun-
gen gelten die Gebühren nach Nummer 222 (zuzüglich der Gebühr
nach Nr. 221.1)
 


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
EURO
222Prüfung vor Inbetriebnahme nach 6.8.2.4.1 ADR Bis 7.500 l über 7.500 l
bis 20.000 l
über 20.000 l
222.1Bauprüfung160190260
222.2Druckprüfung7590100
222.3Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 505050
222.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an
222.1 bis 222.3
7595120
222.5Prüfung der elektrischen
Ausrüstung für die Be-
dienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks
7595120
223Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) nach 6.8.2.4.2 ADR Bis 7.500 l über 7.500 l
bis 20.000 l
über 20.000 l
223.1Innere Prüfung 7590100
223.2Äußere Prüfung 203040
223.3Druckprüfung7590100
223.4Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 505050
223.5Nachprüfung der elek-
trischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks
505050
224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Aus-
rüstungsteile (Zwischenprüfung) nach 6.8.2.4.3 ADR
Bis 7.500 l über 7.500 l
bis 20.000 l
über 20.000 l
150165190


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
EURO
225Sonderregelungen 
225.1Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu-
führende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten
Armaturen
je Funktionsprüfung 10
225.2Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechen-
den erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
 
225.3Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamt-
fassungsraum in Litern zugrunde gelegt.
 
225.3.1Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Haupt-
prüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag je Abteil erhoben,
sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
15
225.4Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach
den Nummern 222.3, 223.4 und 224 wird bei Behältern zum Transport
von Gasen (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
 
225.5Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten
verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das
1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
 
225.6Vakuummessung des Isolierraumes nach 6.8.3.4.7 ADR 35
225.7Änderung der Bescheinigung der besonderen Zulassung einschließlich
eventuell erforderlicher Prüfungen
20 je begonnene Viertelstunde
225.8Ausstellung einer Erklärung für weitere gefährliche Güter, die in Tanks
befördert werden dürfen (Ausnahme Nr. 61 der GGAV)
20 je begonnene Viertelstunde
226Sonstige Prüfungen
Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver-
gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten
Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand
20 je begonnene Viertelstunde.
III. Teil: Eisenbahnverkehr
Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
EURO
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
311Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)
50 bis 280
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
411Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
oder Verlängerung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 2 GGVSE)
50 bis 280
3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
511Tanks der Kesselwagen
(Kapitel 6.8 RID, § 6 Abs. 5 Nr. 2 GGVSE)
 
 Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen,
- Genehmigung von Umbauten sowie
- die Zulassung nach Übergangsrecht
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 617 be-
rechnet.
 


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
EURO
4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen nach
6.8.2.4 RID
613Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks nach 6.8.2.4.1 RID bis 50.000 l über 50.000 l
613.1Bauprüfung200240
613.2Druckprüfung130150
613.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile   
a) Klasse 2 125125
b) Klassen 3 bis 9 7070
613.4Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an
613.1 bis 613.3
7085
614Wiederkehrende Prüfungen nach 6.8.2.4.2 RID bis 50.000 l über 50.000 l
614.1Innere und äußere Prüfung 150170
614.2Druckprüfung130150
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile   
a) Klasse 2 125125
b) Klassen 3 bis 9 7070
615Zwischenprüfungen nach 6.8.2.4.3 RID bis 50.000 l über 50.000 l
615.1Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der
Ausrüstungsteile
190190


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
EURO
616Sonderregelungen 
616.1Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Trans-
port von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuum-
isolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben.
 
616.2Vakuumprüfung des Isolierraumes 35
616.3Erstmalige Rissprüfung der Tragleisten 60
616.4Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet
sind (z. B. Klassen 3-9), werden bei den Nummern 613.2, 613.3, 614.2,
614.3 und 615.1 nur 70 v.H. der jeweiligen Gebühr berechnet.
 
616.5Angeordnete Prüfungen nach 6.8.2.4.4 RID
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind
Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wieder-
kehrenden Prüfungen zu entrichten.
 
616.6Einzelne Funktionsprüfungen
Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzu-
führende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten
Armaturen
10 je Funktionsprüfung
617Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für ver-
gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten
Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand
zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt für jeden
Sachverständigen
20 je begonnene Viertelstunde
5. Abschnitt: Anerkennung von Sachverständigen nach § 6 Abs. 9 und § 6 Abs. 16
GGVSE
620Amtliche Anerkennung als Sachverständiger  
620.1Anerkennungsverfahren einschließlich Prüfung 1.250
620.2Vereinfachtes Anerkennungsverfahren 300
620.3Verlängerung der Anerkennung 300
620.4Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Höhe der Gebühr bemisst
sich nach § 15 des Ver-
waltungskostengesetzes,
darf jedoch 320 EURO
nicht übersteigen.
621Amtliche Anerkennung einer Sachverständigenorganisation  
621.1Anerkennungsverfahren1.500 bis 10.000
621.2Verlängerung der Anerkennung 300 bis 2.000
621.3Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung Die Höhe der Gebühr bemisst
sich nach § 15 des Ver-
waltungskostengesetzes,
darf jedoch 2.500 EURO
nicht übersteigen.
IV. Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
701Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlän-
gerung der Ausnahme (§ 19 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See
GGVSee)
50 bis 280
702Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen der in
§ 20 Nr. 1, 4 bis 10 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Auf-
gaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
 
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
801Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der
Ausnahmezulassung (§ 19 Abs. 1 GGVSee sowie einer Erlaubnis nach
§ 3 Abs. 5 GGVSee)
50 bis 280
802Amtshandlungen der in § 20 Nr. 2 GGVSee genannten Behörden im
Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG Code zugewiesen
sind.
Die Gebühren werden nach Nummer 803 berechnet.
Die Gebührennummern 14 bis 17 bleiben unberührt.
 
803Sonstige Amtshandlungen
Für andere als für aufgeführte Prüfungen werden Gebühren für ver-
gleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten
Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu
berechnen. Die Gebühr beträgt nach dem Zeitaufwand
20 je begonnene Viertelstunde
3. Abschnitt Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen
 Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von See-
schiffen zur Beförderung spaltbarer radioaktiver Stoffe (INF-Ladung)
(§ 3 Abs. 7 GGVSee)
50 bis 500
V. Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
1001Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver-
längerung der Ausnahme (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GGVBinSch)
50 bis 280
2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich
1002Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung
der Ausnahmezulassung (Artikel 4 Abs. 2 ADNR in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GGVBinSch)
50 bis 280
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
1101Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers
durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungs-
maßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als
Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde ver-
antwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß
gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebüh-
ren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen
15 je be-
gonnene
Viertel-
stunde