(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die
- 1.
- der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt oder
- 2.
- der Bereitstellung von internationalen Telekommunikationsbeziehungen dienen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt und
für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste genutzt werden.
(2)
1Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst Betreiber nach Absatz 1 auf deren Antrag für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht übersteigen darf, von den Verpflichtungen befreien, die sich aus den
§§ 27 und
28 ergeben; wiederholte Befreiungen sind zulässig.
2Für die rechtzeitige Antragstellung gilt die in
§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz des Telekommunikationsgesetzes genannte Frist entsprechend.
3Anträge auf eine wiederholte Befreiung kann der Verpflichtete frühestens drei Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der laufenden Frist stellen.
4Die Bundesnetzagentur soll über die Anträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
5Im Falle einer Beendigung der Befreiung hat der Verpflichtete die nach den
§§ 27 und
28 erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der bisherigen Befreiungsfrist zu treffen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
V. v. 14.06.2017 BGBl. I S. 1657