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Artikel 42 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 42 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung


Artikel 42 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 TKÜV § 1, § 2, § 3, § 13, § 14, § 19, § 22, § 23, § 24, § 26, § 30, § 31, § 34, § 35, § 36, § 37

(FNA 900-15-3)

Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3" durch die Angabe „§ 170 Absatz 6" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6" durch die Angabe „§ 170 Absatz 9" ersetzt.

b)
Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb)
In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „§ 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt und wird die Angabe „§ 113b" durch die Angabe „§ 176" ersetzt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „Teilnehmer oder sonstigen" gestrichen.

d)
In Nummer 12 wird das Wort „teilnehmerbezogenen" durch das Wort „nutzerbezogenen" ersetzt und das Wort „Telefonnetz" durch das Wort „Sprachkommunikationsdienst" ersetzt.

e)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „teilnehmerbezogenen" durch das Wort „nutzerbezogenen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 110 Absatz 3" durch die Angabe „§ 170 Absatz 6" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Teilnehmernetze" durch das Wort „Telekommunikationsnetze" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „teilnehmerbezogenen" durch das Wort „nutzerbezogenen" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „Teilnehmer oder sonstige Endnutzer" durch das Wort „Nutzer" ersetzt.

dd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
mit ihnen ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder ausschließlich nichtkennungsbezogene Internetzugangsdienste über ein drahtloses lokales Netzwerk erbracht werden und an sie nicht mehr als 100.000 Nutzer angeschlossen sind."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich zugänglichen Telefondienstes" durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdienstes" ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

4.
In § 13 Satz 4 wird das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Nutzer" ersetzt.

5.
Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:

„Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die bei der technischen Umsetzung einer Anordnung aus technischen Gründen in einer Telekommunikationsanlage gespeichert oder hinterlegt werden müssen, nach Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes sowie der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

6.
In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 110 Absatz 4" durch die Angabe „§ 170 Absatz 7" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes im Falle von nachträglich aufgetretenen Mängeln" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Telekommunikationsgesetzes zur Beseitigung von Fehlfunktionen" ersetzt.

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 115 Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 183 Absatz 4 oder 5" ersetzt.

8.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Teilnehmerkreis" durch das Wort „Nutzerkreis" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Teilnehmer" durch das Wort „Nutzer" ersetzt.

9.
§ 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „insbesondere zur Beseitigung von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur verlangten Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „insbesondere zur Beseitigung von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6" durch die Angabe „§ 170 Absatz 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6" durch die Angabe „§ 170 Absatz 9" ersetzt.

11.
In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.

12.
In § 30 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 170 Absatz 2" ersetzt.

13.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nach § 30 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass sie Anordnungen zur Auskunftserteilung jederzeit elektronisch entgegennehmen sowie die zugehörigen Auskünfte auf gleichem Weg erteilen können; dabei haben diejenigen Verpflichteten, die zur Bereithaltung der Schnittstelle nach § 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, diese Schnittstelle auch für die Entgegennahme der Anordnungen zur Auskunftserteilung und für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte zu verwenden und Verpflichtete, die nicht zur Bereithaltung dieser Schnittstelle verpflichtet sind, mindestens das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren nach § 174 Absatz 7 Satz 3 bereitzuhalten."

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3" durch die Angabe „§ 170 Absatz 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3" durch die Angabe „§ 170 Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „§ 113" durch die Angabe „§ 174" ersetzt.

14.
In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3" durch die Angabe „§ 170 Absatz 6" ersetzt.

15.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „(§ 96 oder § 113b des Telekommunikationsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes oder § 176 des Telekommunikationsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Satz 5 werden die Wörter „§ 96 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Wörter „den §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

16.
In § 36 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a" durch die Wörter „§ 170 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

17.
In § 37 wird die Angabe „§ 110 Absatz 5" durch die Angabe „§ 170 Absatz 8" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 42 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 42 TKMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 6 VerfSchRAnpG Weitere Änderungen von Rechtsvorschriften
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