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§ 4 - Dienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)

G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 105-28 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 4 Ausgleichsregelungen



(1) Besoldungsempfänger, deren bisherige Behörde oder Einrichtung ganz oder teilweise gemäß § 1 verlegt wird und die bei einer anderen Behörde oder Einrichtung verwendet werden, weil ihnen das Verbleiben in der von der Verlegung betroffenen Behörde, Einrichtung oder Teilen hiervon nicht zugemutet werden soll, erhalten einen besoldungsrechtlichen Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Verringern sich durch die Aufnahme bei einer anderen Behörde die Dienstbezüge des Besoldungsempfängers, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Zu den Dienstbezügen in diesem Sinne gehören Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulagen. Wird die Ausgleichszulage für eine weggefallene nichtruhegehaltfähige Stellenzulage gewährt, ist sie insoweit nichtruhegehaltfähig und verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

 
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Zitierungen von § 4 DBeglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DBeglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DBeglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DBeglG Stellenobergrenzen
... den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der ...