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§ 5 - Dienstrechtliches Begleitgesetz (DBeglG)

G. v. 30.07.1996 BGBl. I S. 1183; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 06.08.1996; FNA: 105-28 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5 Stellenobergrenzen



In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

 
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