Zigarren dürfen abweichend von §
22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Vorläufigen Tabakgesetzes mit der Angabe "naturfarben" oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.