Entsprechend §
5 Abs. 2 des
Sechsten Überleitungsgesetzes vom
25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) wird hiermit bekanntgemacht, daß mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin suspendiert worden sind und dieses Gesetz nach seinem § 5 Abs. 1 in dem Zeitpunkt der Suspendierung in Kraft getreten ist.