§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) 1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.
- die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,
- 2.
- Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
- 3.
- sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
in Dateien speichern, verändern und nutzen.
2Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in die nach
§ 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
Frühere Fassungen von § 20 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 21 SÜG Übermittlung und Zweckbindung (vom 25.05.2018) ... Bestrebungen von erheblicher Bedeutung. (2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der ... für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... auf die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung keine Anwendung." 23. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des ... bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche ...
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes
G. v. 17.11.2015 BGBl. I S. 1938
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