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Synopse aller Änderungen des SÜG am 16.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Januar 2026 durch Artikel 4 des MADGNeuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes


(1) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes finden wie folgt Anwendung:

1. § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und die §§ 17 bis 21 sowie § 85 finden keine Anwendung,

2. die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 sind entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Zudem finden Anwendung:

1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes,

2. die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und

(Text neue Fassung)

(2) Zudem sind anzuwenden:

1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und

3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.




 
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