---
- Anm.
- d. Red.:
Artikel 3 Nr. 10c G. v.
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776):
In Anlage
7 und
8 werden jeweils nach Satz 1 folgende Wörter eingefügt: „Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ... ".
Artikel
4 Nr. 27 V. v.
17. Juli 2012 (BGBl. I S. 1539; 2013 I 34):
Die Überschrift der Anlage
8 wird wie folgt gefasst: „Niederschrift über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung".
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.07.2012 BGBl. I S. 1539; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34