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Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze (BÄOuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 7 (Änderungsvorschriften)





Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis



(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 10 Übergangsregelung



(1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten.

(2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen Jahr keine Anwendung.


Artikel 11 Inkrafttreten



(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

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