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Änderung § 7 BefErlV vom 01.06.2012

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§ 7 BefErlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 7 BefErlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 16 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Antrag und Unterlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere

1. für den Antragsteller (Betriebsinhaber)

a) die Gewerbeanmeldung,

b) der Handelsregisterauszug,

c) das Führungszeugnis,

d) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

vorherige Änderung

e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,



e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

f) soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,

2. für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

a) das Führungszeugnis,

b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

3. für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen

a) das Führungszeugnis,

b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,

c) Nachweise über die Fachkunde.

(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.




 
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