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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung am 15.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Oktober 2016 durch Artikel 4 des SachVRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGZVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 13
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 (neu)




§ 13


vorherige Änderung

 


Soweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung auf Sachverständige, die zum Zweck der Festsetzung des Verkehrswertes nach § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung angehört werden, entsprechend anzuwenden sind, ist deren bis zum 15. Oktober 2016 geltende Fassung weiterhin maßgeblich.