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Synopse aller Änderungen des ArbGG am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 4 des MediationsGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ArbGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ArbGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
ArbGG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Gerichte für Arbeitssachen
    § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren
    § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren
    § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen
    § 4 Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
    § 5 Begriff des Arbeitnehmers
    § 6 Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen
    § 6a Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
    § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel
    § 8 Gang des Verfahrens
    § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
    § 10 Parteifähigkeit
    § 11 Prozessvertretung
    § 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
    § 12 Kosten
    § 12a Kostentragungspflicht
    § 13 Rechtshilfe
    § 13a Internationale Verfahren
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
    Erster Abschnitt Arbeitsgerichte
       § 14 Errichtung und Organisation
       § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht
       § 16 Zusammensetzung
       § 17 Bildung von Kammern
       § 18 Ernennung der Vorsitzenden
       § 19 Ständige Vertretung
       § 20 Berufung der ehrenamtlichen Richter
       § 21 Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter
       § 22 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber
       § 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
       § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
       § 25 (weggefallen)
       § 26 Schutz der ehrenamtlichen Richter
       § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
       § 28 Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter
       § 29 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
       § 30 Besetzung der Fachkammern
       § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
       § 32 (weggefallen)
    Zweiter Abschnitt Landesarbeitsgerichte
       § 33 Errichtung und Organisation
       § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht
       § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern
       § 36 Vorsitzende
       § 37 Ehrenamtliche Richter
       § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
       § 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
    Dritter Abschnitt Bundesarbeitsgericht
       § 40 Errichtung
       § 41 Zusammensetzung, Senate
       § 42 Bundesrichter
       § 43 Ehrenamtliche Richter
       § 44 Anhörung der ehrenamtlichen Richter, Geschäftsordnung
       § 45 Großer Senat
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
    Erster Abschnitt Urteilsverfahren
       Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
          § 46 Grundsatz
          § 46a Mahnverfahren
          § 46b Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          § 46c Einreichung elektronischer Dokumente
          § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument
          § 46e Elektronische Akte
          § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung
          § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit
          § 48a (weggefallen)
          § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen
          § 50 Zustellung
          § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
          § 52 Öffentlichkeit
          § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter
          § 54 Güteverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
          § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
          § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung
          § 57 Verhandlung vor der Kammer
          § 58 Beweisaufnahme
          § 59 Versäumnisverfahren
          § 60 Verkündung des Urteils
          § 61 Inhalt des Urteils
          § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren
          § 61b Klage wegen Benachteiligung
          § 62 Zwangsvollstreckung
          § 63 Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
       Zweiter Unterabschnitt Berufungsverfahren
          § 64 Grundsatz
          § 65 Beschränkung der Berufung
          § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung
          § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
          § 67a (weggefallen)
          § 68 Zurückverweisung
          § 69 Urteil
          § 70 (weggefallen)
          § 71 (weggefallen)
       Dritter Unterabschnitt Revisionsverfahren
          § 72 Grundsatz
          § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
          § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
          § 73 Revisionsgründe
          § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung
          § 75 Urteil
          § 76 Sprungrevision
          § 77 Revisionsbeschwerde
       Vierter Unterabschnitt Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
          § 78 Beschwerdeverfahren
          § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       Fünfter Unterabschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 79
    Zweiter Abschnitt Beschlußverfahren
       Erster Unterabschnitt Erster Rechtszug
          § 80 Grundsatz
          § 81 Antrag
          § 82 Örtliche Zuständigkeit
          § 83 Verfahren
          § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens
          § 84 Beschluß
          § 85 Zwangsvollstreckung
          § 86 (weggefallen)
       Zweiter Unterabschnitt Zweiter Rechtszug
          § 87 Grundsatz
          § 88 Beschränkung der Beschwerde
          § 89 Einlegung
          § 90 Verfahren
          § 91 Entscheidung
       Dritter Unterabschnitt Dritter Rechtszug
          § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
          § 92a Nichtzulassungsbeschwerde
          § 92b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung
          § 93 Rechtsbeschwerdegründe
          § 94 Einlegung
          § 95 Verfahren
          § 96 Entscheidung
          § 96a Sprungrechtsbeschwerde
       Vierter Unterabschnitt Beschlußverfahren in besonderen Fällen
          § 97 Entscheidung über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
          § 98 Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle
          § 99 (weggefallen)
          § 100 (weggefallen)
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
    § 101 Grundsatz
    § 102 Prozeßhindernde Einrede
    § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
    § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht
    § 105 Anhörung der Parteien
    § 106 Beweisaufnahme
    § 107 Vergleich
    § 108 Schiedsspruch
    § 109 Zwangsvollstreckung
    § 110 Aufhebungsklage
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 111 Änderung von Vorschriften
    § 112 (weggefallen)
    § 113 (weggefallen)
    § 114 (weggefallen)
    § 115 (weggefallen)
    § 116 (weggefallen)
    § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
    § 118 (weggefallen)
    § 119 (weggefallen)
    § 120 (weggefallen)
    § 121 (weggefallen)
    § 121a (weggefallen)
    § 122 (weggefallen)
    Anlage 1 (weggefallen)
    Anlage 2 (weggefallen)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Güteverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.



(1) 1 Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). 2 Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. 3 Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. 4 Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. 5 Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.

(2) 1 Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. 2 In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. 3 § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.



(5) 1 Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. 2 Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. 3 Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. 4 Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. 2 Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54a (neu)




§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) 1 Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. 2 Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. 3 Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.

§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

1. bei Zurücknahme der Klage;

2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;

3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;

4. bei Säumnis einer Partei;

4a. über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;

5. bei Säumnis beider Parteien;

6. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

7. über die örtliche Zuständigkeit;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. über die Aussetzung des Verfahrens;



8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;

9. wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;

10. bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;

11. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.



(2) 1 Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. 2 Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet



(4) 1 Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;

2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;

3. die Einholung amtlicher Auskünfte;

4. eine Parteivernehmung;

5. die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.



2 Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

§ 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a) wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,

b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,

c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder

d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft

a) zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,

b) über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder

c) zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder

3. das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.



(3a) 1 Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. 2 Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. 3 Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.



(6) 1 Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. 2 Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend; soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.



(2) 1 Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend; soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. 2 Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.



(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) 1 Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. 2 § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. 2 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

§ 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

vorherige Änderung

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.



(2) 1 Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung, über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, gütliche Erledigung des Rechtsstreits, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. 2 Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. 2 Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. 3 Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. 4 Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.