| KAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | KAV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
| (Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7). | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7). |
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen. (3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung. (4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind. | |