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§ 1 - Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12, 407; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 752-1-12 Elektrizität und Gas
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 39 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.
(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 18. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 m.W.v. 23. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 1 KAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KAV Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
... gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. (7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) ...
§ 7 KAV Landkreise
... soweit die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Artikel 8 EnWRÄndG Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
... 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 18" durch die Angabe „§ 3 Nummer 39" ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ... „§ 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern mit Strom ... im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen" ersetzt. 3. Dem § 1 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) ... 3a. § 2 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) ...
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