(1) Für das Feststellungsverfahren gilt §
10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582