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§ 8 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder die von ihm bestimmte Stelle insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem. In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG beurlaubte Beamtinnen oder Beamte berufen werden, die mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder der zu einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren teil, kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dieses Unternehmens als Beisitzende oder Beisitzender berufen werden. Sie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beurlaubter Beamter sein und die persönlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg.

(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheiden die Organisationseinheiten mit den Befugnissen einer Dienstbehörde, in deren Bereich die Maßnahme durchgeführt wird, über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. Wird die Maßnahme in einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom durchgeführt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der Deutschen Telekom AG. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben, können das Verfahren einmal wiederholen. Trotz erfolgreichen Abschlusses des Auswahlverfahrens können nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber an höchstens drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.



 

Zitierungen von § 8 LAP-TelekomV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-TelekomV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-TelekomV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend. (3) Kann die Laufbahnbefähigung nach ...
§ 12 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt ... den Praxisaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt ...
§ 16 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt ... geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt ...
§ 21 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Arbeiten absehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin ... oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Der Vorschlag der ...
§ 23 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt ...
§ 29 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin ... oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt ...
§ 31 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt ...
§ 38 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend. (3) Der Vorschlag der ... AG über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt ...
§ 40 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend. (3) Kann die ...
§ 46 LAP-TelekomV Auswahlverfahren
... der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung zum Verwendungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt ...
§ 48 LAP-TelekomV Feststellungsverfahren
... Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... S. 284) geändert worden ist, und 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die Laufbahnen, ...