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§ 7 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einen Probefilm für die Entwicklung vorbereiten und maschinell entwickeln,

2.
Fehler auf einem Positivprüffilm feststellen, insbesondere Oberflächenschäden, Schleier und Fehlbelichtungen,

3.
Anfertigen von Klebestellen nach dem Trocken- und Naßverfahren,

4.
Ansetzen einer Probemenge eines fotochemischen Bades nach Rezept.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung,

2.
chemische und physikalische Grundlagen,

3.
Aufbau und Eigenschaften fotografischer Negativ- und Positivmaterialien,

4.
Grundlagen des fotografischen Prozesses,

5.
Anwenden der Grundrechenarten,

6.
Volumen- und Mischungsrechnen.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.