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§ 26a - Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a



§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.





 

Frühere Fassungen von § 26a BetrAVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26a BetrAVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... des Bundesrates." 12. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a ... 12. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a § 1a Absatz 1a gilt für ...