Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 BetrAVG vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BetrRSG am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des BetrAVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 21 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 21 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Tarifvertragsparteien


vorherige Änderung

 


(1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage, müssen sie sich an deren Durchführung und Steuerung beteiligen.

(2) 1 Die Tarifvertragsparteien sollen im Rahmen von Tarifverträgen nach Absatz 1 bereits bestehende Betriebsrentensysteme angemessen berücksichtigen. 2 Die Tarifvertragsparteien müssen insbesondere prüfen, ob auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, tarifvertraglich vereinbarte Beiträge für eine reine Beitragszusage für eine andere nach diesem Gesetz zulässige Zusageart verwendet werden dürfen.

(3) 1 Die Tarifvertragsparteien sollen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Zugang zur durchführenden Versorgungseinrichtung nicht verwehren. 2 Der durchführenden Versorgungseinrichtung dürfen im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von Arbeitnehmern nichttarifgebundener Arbeitgeber keine sachlich unbegründeten Vorgaben gemacht werden.

(4) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.