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§ 21 - Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell



(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.

(2) 1Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. 2Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. 3Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.

(3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.





 

Frühere Fassungen von § 21 BetrAVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2026Artikel 1 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 BetrAVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... gilt entsprechend. Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage § 21 Tarifvertragsparteien (1) Vereinbaren die Tarifvertragsparteien eine betriebliche ...

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 1 2. BRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt." 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell". b) Absatz 1 wird durch den folgenden ...