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Änderung § 6 Marktstrukturgesetz vom 08.11.2006

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 197 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die Verträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge müssen unter anderem Bestimmungen enthalten über

a) die Dauer des Vertrages;

b) die Kündigungsfristen;

c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden und abzunehmenden Erzeugnisse;

d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;

e) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Marktlage und der Qualität;

f) eine rechtzeitige Information bei größeren Änderungen des Betriebsprogramms des Unternehmens;

g) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;

2. die Investitionen müssen der Verbesserung der Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind;

3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferverträge beantragt werden;

4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;

5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossen sein;

6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegenstand des Liefervertrages sein müssen;

2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß.

Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen.

(3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage der Kündigung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.